Keine neue Steuer, nur ein neues Verfahren

Banken und Versicherungen informieren ihre Kunden derzeit über ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Dies hat bei einigen Kirchenmitgliedern zu Verunsicherung - und leider sogar zu Kirchenaustritten - geführt. Dabei handelt es sich hierbei um keine neue Steuer.

Die wichtigsten Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt:

•    Es handelt sich um keine neue Steuer, auch nicht um eine Steuererhöhung, sondern lediglich um ein neues Einzugsverfahren.
•    Die Kirchensteuer beträgt weiterhin 8 % der staatlichen Steuer.
•    Die Steuerfreibeträge bleiben gleich: Bei Erträgen unter 801,00 € (für Ledige) und 1.602,00 € (für Verheiratete) muss man weder Steuer noch Kirchensteuer zahlen.
•    Durch die pauschale Abgeltungssteuer ist die Kirchensteuer in den meisten Fällen sogar gesunken.

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Ziel der Abgeltungsteuer ist es, Kapitalerträge mit einem pauschalen Steuersatz direkt an ihrer Quelle anonym zu besteuern. Während die Banken diese Abgeltungssteuer bereits seit 2009 automatisch an die Finanzämter weiterleiten, gilt sie für die zu zahlende Kirchensteuer erst seit Anfang 2015. Denn was Viele offenbar nicht wissen: Kapitalerträge, also auch Zinsen, gehören zu den Einkünften, die schon immer der Besteuerung unterliegen – auch hinsichtlich der Kirchensteuer.

So funktioniert es:

Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Banken elektronisch und verschlüsselt darüber, welche Kunden Kirchenmitglieder sind. Die Bank ermittelt die Höhe der Kirchensteuer und führt sie automatisiert und anonym (über die Finanzämter) an die entsprechende Kirche ab.

Ihre Vorteile:

•    Der pauschale Satz von 25 % bei der Abgeltungssteuer ist in vielen Fällen niedriger als Ihre „normale“ Einkommenssteuer.
•    Sie sparen sich die Angaben in Ihrer Steuererklärung.
•    Das Verfahren ist anonym. Die Kirche weiß nicht, welches Kirchenmitglied wie viele Kapitalerträge hat. Die Bankmitarbeiter erfahren nicht, welcher Kirche Sie angehören.

Wenn Sie das Verfahren nicht wünschen:

Wer nicht möchte, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Bank über die Kirchenmitgliedschaft informiert, der kann beim Bundeszentralamt eine Sperre setzen lassen. Die Bank behält daraufhin keine Kirchensteuer für Ihre Kapitalerträge ein. Das Finanzamt wird jedoch über Ihre Sperre informiert. Sie müssen Ihre Kapitalerträge dann über die „Anlage KAP“ bei Ihrer Steuererklärung angeben, sodass die Kirchensteuer nachträglich erhoben werden kann. Das Formular für den Sperrvermerk finden Sie im Internet unter www.bzst.de

Weitere Fragen & Antworten zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge finden Sie unter:
www.bayern-evangelisch.de/kirchenkapitalertragsteuer